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Änderung § 990 ZPO vom 01.09.2009

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§ 990 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 990 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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§ 990 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 990 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.