Tools:
Update via:
Änderung § 991 ZPO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 29 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 991 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 991 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 991 Antragsberechtigter | (Text neue Fassung)§ 991 (aufgehoben) |
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. (2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht. (3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al20954-0.htm