Tools:
Update via:
Änderung § 993 ZPO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 29 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 993 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 993 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 993 Nachlassinsolvenzverfahren | (Text neue Fassung)§ 993 (aufgehoben) |
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist. (2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al20956-0.htm