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Änderung § 994 ZPO vom 01.09.2009

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§ 994 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 994 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 994 Aufgebotsfrist


(Text neue Fassung)

§ 994 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.

(2) Das Aufgebot soll den Nachlassgläubigern, die dem Nachlassgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts wegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.