Änderung § 998 ZPO vom 01.09.2009

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§ 998 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 998 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 998 Nacherbfolge


(Text neue Fassung)

§ 998 (aufgehoben)


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Im Falle der Nacherbfolge ist die Vorschrift des § 997 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.



 



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