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Änderung § 1007 ZPO vom 01.09.2009
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§ 1007 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1007 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1007 Antragsbegründung | (Text neue Fassung)§ 1007 (aufgehoben) |
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist; 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; 3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt zu erbieten. |
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