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Änderung § 1017 ZPO vom 01.09.2009

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§ 1017 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1017 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1017 Ausschlussurteil


(Text neue Fassung)

§ 1017 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.

(2) Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 1009 gelten entsprechend.

(3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekannt zu machen.