Änderung § 610 ZPO vom 01.04.2025

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§ 610 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 610 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 610 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift


vorherige Änderung

 


(1) Für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug (§ 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes keine Abweichungen ergeben.

(2) 1 In der Klageschrift ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court geführt wird. 2 Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in erster Instanz vor dem Commercial Court getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

(heute geltende Fassung) 



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