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Änderung § 50 ZPO vom 30.09.2009
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§ 50 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 50 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Parteifähigkeit | |
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. | (Text neue Fassung) (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. |
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