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Änderung § 586 ZPO vom 27.10.2011
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§ 586 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.10.2011 geltenden Fassung | § 586 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 27.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 586 Klagefrist | |
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. 2 Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. |
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist. | |
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden. | |
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