Tools:
Update via:
Änderung § 187 ZPO vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 187 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 187 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung | |
(Text alte Fassung) Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. | (Text neue Fassung) Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al33247-0.htm