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Änderung § 550 ZPO vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 550 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 RechtsBehEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 550 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 550 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 550 Zustellung der Revisionsschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist. | (Text neue Fassung) (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. |
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. |
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