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Änderung § 703b ZPO vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 703b ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 RechtsBehEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 703b ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 703b ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | |
(Text alte Fassung) (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. | (Text neue Fassung) (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. |
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al36470-0.htm