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Änderung § 30a ZPO vom 25.04.2013

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§ 30 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 30a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen


(Text neue Fassung)

§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen


vorherige Änderung

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.



Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.


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