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Änderung § 917 ZPO vom 25.04.2013

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§ 917 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 917 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest


(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(Text alte Fassung)

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 2 Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.


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