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Änderung § 930 ZPO vom 25.04.2013
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§ 930 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 930 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. 2 Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. 3 Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. |
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. (3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde. | |
(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. | |
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