Tools:
Update via:
Änderung § 124 ZPO vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PKHuBerHÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 124 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 124 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 124 Aufhebung der Bewilligung | |
(Text alte Fassung) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn | (Text neue Fassung) (1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn |
1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; | |
2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat; | 2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; |
3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; | |
4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. | 4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; 5. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. (2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al42562-0.htm