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Änderung § 29c ZPO vom 13.06.2014
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§ 29c ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung | § 29c ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte | |
(Text alte Fassung) (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. |
(2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
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