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Änderung § 658 ZPO vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 658 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 10 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 658 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 658 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | |
(Text alte Fassung) (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. |
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. |
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