Tools:
Update via:
Änderung § 1079 ZPO vom 10.01.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EU/1215/2012DG am 10. Januar 2015 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1079 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung | § 1079 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1079 Zuständigkeit | |
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und 2. Artikel 6 Abs. 2 und 3 | |
(Text alte Fassung) der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. | (Text neue Fassung) der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al46654-0.htm