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Änderung § 1087 ZPO vom 10.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1087 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung
§ 1087 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1087 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.

(Text neue Fassung)

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.

(heute geltende Fassung)