Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1112 ZPO vom 10.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EU/1215/2012DG am 10. Januar 2015 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1112 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung
§ 1112 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1112 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel


vorherige Änderung

 


Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.


 
Anzeige