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Änderung § 1115 ZPO vom 10.01.2015

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§ 1115 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung
§ 1115 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1115 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung


vorherige Änderung

 


(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) 1 Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. 3 Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(4) 1 Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss. 2 Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3 Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) 1 Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2 Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 3 Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(6) 1 Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar.