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Änderung § 1116 ZPO vom 10.01.2015

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§ 1116 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung
§ 1116 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890

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§ 1116 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat


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1 Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. 2 Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. 3 § 1108 gilt entsprechend.