§ 19 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 19 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 145 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz | |
(Text alte Fassung) Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesminister der Justiz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. | (Text neue Fassung) Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. |