Tools:
Update via:
Änderung § 305 ZPO vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 LPartRBerG am 26. November 2015 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 305 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 305 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung | |
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. | (Text neue Fassung) (2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al51838-0.htm