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Änderung § 774 ZPO vom 26.11.2015
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§ 774 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 774 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Text alte Fassung) § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten | (Text neue Fassung)§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners |
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. | Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. |
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