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Änderung § 852 ZPO vom 26.11.2015
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§ 852 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 852 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen | |
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns. | (Text neue Fassung) (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns. |
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