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Änderung § 945a ZPO vom 01.01.2016
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§ 945a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 945a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 945a Einreichung von Schutzschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Länder führen ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2 Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2 Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. |
(2) 1 Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2 Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen. (3) 1 Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2 Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3 Abrufvorgänge sind zu protokollieren. |
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