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Änderung § 404 ZPO vom 15.10.2016
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§ 404 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 404 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 404 Sachverständigenauswahl | |
(Text alte Fassung) (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. 2 Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. 3 An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden. (3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. |
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