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Änderung § 753 ZPO vom 26.11.2016
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§ 753 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | § 753 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Text alte Fassung) § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher | (Text neue Fassung)§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) 1 Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 2 Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. | |
(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. 2 Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. | (3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 2 Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. (4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entsprechend. |
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