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Änderung § 802g ZPO vom 26.11.2016
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§ 802g ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | § 802g ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 802g Erzwingungshaft | |
(1) 1 Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2 In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3 Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2 Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2 Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus. |
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