Tools:
Update via:
Änderung § 946 ZPO vom 18.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 946 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 EuKoPfVODG am 18. Januar 2017 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 946 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung | § 946 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 946 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 946 Zuständigkeit |
(1) 1 Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2 Die §§ 943 und 944 gelten entsprechend. (2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al59388-0.htm