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Änderung § 950 ZPO vom 18.01.2017

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§ 950 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 950 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 950 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 950 Anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung

 


Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

(heute geltende Fassung) 

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