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Änderung § 130 ZPO vom 18.05.2017
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§ 130 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 130 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130 Inhalt der Schriftsätze | |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; |
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; 6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. |
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