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Änderung § 363 ZPO vom 17.06.2017
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§ 363 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 363 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 363 Beweisaufnahme im Ausland | |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. | |
(Text alte Fassung) (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. | (Text neue Fassung) (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Konsularbeamten erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. |
(3) 1 Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen bleiben unberührt. 2 Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073. |
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