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Änderung § 1100 ZPO vom 14.07.2017
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§ 1100 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2017 geltenden Fassung | § 1100 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1100 Mündliche Verhandlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. |
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen. |
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