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Änderung § 1104a ZPO vom 14.07.2017

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§ 1104a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2017 geltenden Fassung
§ 1104a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1104a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1104a Gemeinsame Gerichte


vorherige Änderung

 


1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

 
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