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Änderung § 195 ZPO vom 01.01.2018

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§ 195 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 195 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt


(1) 1 Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). 2 Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. 3 In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. 4 Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 5 Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 3 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2 § 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend. 3 Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2 § 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)