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Änderung § 1088 ZPO vom 01.01.2018

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§ 1088 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1088 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1088 Maschinelle Bearbeitung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 § 130a Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 § 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.



(heute geltende Fassung)