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Änderung § 169 ZPO vom 01.01.2018
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§ 169 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 169 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung | |
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) 1 Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. 2 Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. (3) 1 Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. 2 Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 3 Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. 2 Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. 2 Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen; dies gilt nicht für ein elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder einem elektronischen Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist. |
(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht. |
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