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Änderung § 609 ZPO vom 18.07.2018

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§ 609 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung
§ 609 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 609 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


...

(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und Führung des Klageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Klageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit und Barrierefreiheit zu treffen.