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Änderung § 1120 ZPO vom 16.02.2019

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§ 1120 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 1120 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
 

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§ 1120 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1120 Mehrsprachige Formulare


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1 Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. 2 Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind.