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Änderung § 801 ZPO vom 25.04.2006

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§ 801 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 801 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel


(Text alte Fassung)

Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.



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