Tools:
Update via:
Änderung § 157 ZPO vom 04.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 157 ZPO, alle Änderungen durch Berichtigung ZPOBer am 4. August 2007 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 157 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2007 geltenden Fassung | § 157 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2007 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1781 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 157 Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten | |
(1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von der Verhandlung zu vermeiden. (2) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist unanfechtbar. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Vorschrift des Absatzes ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht. | (Text neue Fassung) (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al7913-0.htm