Tools:
Update via:
Änderung § 176 ZPO vom 04.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 176 ZPO, alle Änderungen durch Berichtigung ZPOBer am 4. August 2007 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 176 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2007 geltenden Fassung | § 176 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2007 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1781 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 176 Zustellungsauftrag | |
(Text alte Fassung) (1) Wird der Post, einem Justizbeamten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. | (Text neue Fassung) (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. |
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al7914-0.htm