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Änderung § 691 ZPO vom 04.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 691 ZPO, alle Änderungen durch Berichtigung ZPOBer am 4. August 2007 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 691 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2007 geltenden Fassung | § 691 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2007 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1781 |
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(Textabschnitt unverändert) § 691 Zurückweisung des Mahnantrags | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag wird zurückgewiesen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag wird zurückgewiesen: |
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht; 2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. | |
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. | 2 Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. |
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. | |
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar. | (3) 1 Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. 2 Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar. |
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