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Änderung § 871 ZPO vom 04.08.2007

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§ 871 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2007 geltenden Fassung
§ 871 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1781

(Textabschnitt unverändert)

§ 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen


(Text alte Fassung)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahnkraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

(Text neue Fassung)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.


 
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