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Änderung § 873 ZPO vom 04.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 873 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2007 geltenden Fassung
§ 873 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1781
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts


(Text alte Fassung)

Das zuständige Amtsgericht (§§ 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.

(Text neue Fassung)

Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.