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Änderung § 549 ZPO vom 01.01.2020

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§ 549 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 549 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633

(Textabschnitt unverändert)

§ 549 Revisionseinlegung


(1) 1 Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2 Die Revisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

(Text alte Fassung)

3 § 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

3 § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.